Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 417/1971 · in Kraft seit 2025-12-02

29/03 Zivilprozess · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Europäische Übereinkommen ermöglicht es Gerichten, über eine zentrale nationale Kontaktstelle Auskünfte über ausländisches Recht zu erhalten – eine sinnvolle Unterstützung für die Justiz bei internationalen Verfahren. Das Bundesministerium für Justiz ist als österreichische Empfangs- und Übermittlungsstelle bestimmt (Art. 2), und das System ist weiterhin aktiv. Der Vertrag umfasst auch Nicht-EU-Staaten des Europarats und ergänzt damit das EU-Instrumentarium sachgerecht. Er ist verhältnismäßig und verursacht keinen unnötigen Bürokratieaufwand.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Anwendungsbereich des Übereinkommens ↗ RIS

ARTIKEL 1 Anwendungsbereich des Übereinkommens (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen. (2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsgebiete zu erstrecken. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarats im Wortlaut mitzuteilen. 1. Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen. 2. Ergänzend zu Abs. 1 siehe auch Art. 4 Abs. 3. 3. Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 wurden von Österreich nicht geschlossen. 05.12.2025 10002207 NOR12028924 N2197115563R

Art. 2 — Staatliche Verbindungsstellen ↗ RIS

ARTIKEL 2 Staatliche Verbindungsstellen (1) Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei eine einzige Stelle (im folgenden als „Empfangsstelle“ bezeichnet), welche die Aufgabe hat: (2) Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen (im folgenden als „Übermittlungsstelle“ bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen welche die von ihren Gerichten ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden. (3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit. Als österreichische Empfangs- und Übermittlungsstelle wurde das Bundesministerium für Justiz bestimmt (siehe Titeldokument). 05.12.2025 10002207 NOR12028925 N2197115564R

Art. 6 — Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen ↗ RIS

ARTIKEL 6 Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen (1) Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten. (2) Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechtskundige Person zur Beantwortung weiterleiten. (3) Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung. Die im Abs. 3 angeführten Kosten sind vom ersuchenden Staat gemäß Art. 15 Abs. 1 zu ersetzen. 05.12.2025 10002207 NOR12028929 N2197115568R

Art. 7 — Inhalt der Antwort ↗ RIS

ARTIKEL 7 Inhalt der Antwort Zweck der Antwort ist es, das Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlauts der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen. Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung des ersuchenden Gerichts für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschließen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläuternde Bemerkungen beigefügt werden. 05.12.2025 10002207 NOR12028930 N2197115569R

KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz