Deregulierung, aber richtig

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Gerichtskommissionstarifgesetz

GKTG · BG · BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 · in Kraft seit 2008-01-01

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz legt staatlich fest, welche Gebühren Notare für ihre Tätigkeit als Gerichtskommissäre (vor allem in Verlassenschaftssachen) verlangen dürfen. Da Bürger sich den zuständigen Notar nicht frei aussuchen können, ist eine Preisaufsicht für diese hoheitliche Pflichttätigkeit nachvollziehbar. Der starre, wertabhängige Tarif mit Verdoppelungs- und Aufschlagsmöglichkeiten geht aber über das Nötige hinaus und verteuert Erbsachen; er sollte auf einen schlanken, am tatsächlichen Aufwand orientierten Kostenersatz zurückgeführt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gebührenanspruch § 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen. (2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 3 — Grundlage der Gebührenbemessung ↗ RIS

Grundlage der Gebührenbemessung § 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich. (2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

§ 5 — Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr ↗ RIS

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr § 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben. (2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

§ 12a — Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines ↗ RIS

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines § 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

§ 12 — II. Abschnitt ↗ RIS

II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen Grundlage der Gebührenbemessung § 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007) (3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz