Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 389/1971 · in Kraft seit 1971-10-06
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt lediglich die Erklärung Luxemburgs zum Haager Unterhaltsstatutübereinkommen von 1956 bekannt. Da beide Staaten EU-Mitglieder sind, richtet sich das auf Unterhaltsverpflichtungen anwendbare Recht heute vorrangig nach der EU-Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) und dem Haager Unterhaltsprotokoll 2007, welche das ältere Abkommen in der Praxis verdrängen. Die 1971er Kundmachung hat keine eigenständige praktische Wirkung mehr und belastet den Rechtsbestand unnötig.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Luxemburg am 15. Juli 1971 folgende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 333/1970) abgegeben: "In Anwendung des Artikels 2 des am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichneten Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, wird luxemburgisches Recht auch dann für anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, das Unterhaltsbegehren vor ein luxemburgisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat."
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz