Kurzbezeichnung - UPOV
· K · BGBl. Nr. 322/1971 · in Kraft seit 1971-08-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schließt die Abkürzung „UPOV“ des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von der Markeneintragung aus. Der UPOV-Verband ist weiterhin aktiv und seine Bezeichnung international anerkannt. Die Kundmachung ist eine sachlich gebotene, minimale Umsetzung des internationalen Schutzes für Bezeichnungen internationaler Organisationen und verursacht keinen nennenswerten Bürokratieaufwand.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die Bezeichnung UPOV als Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions vegetales) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz