Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Iran

· K · BGBl. Nr. 381/1971 · in Kraft seit 1971-10-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung registriert sechs iranische Staatshoheitszeichen im österreichischen Markenregister, um sie vom Markenschutz auszuschließen, wie es Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt. Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen fremder Länder ist eine völkerrechtliche Verpflichtung, die auch nach aktuellem Markenrecht gilt. Die Kundmachung ist kurz, verursacht keinen Bürokratieaufwand und erfüllt eine klare internationale Rechtspflicht.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf sechs iranische Hoheitszeichen, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz