Deregulierung, aber richtig

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 292/1970 · in Kraft seit 1970-10-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Entscheidung aus dem Jahr 1970 legte konkrete Gebührenbeträge in Schweizer Franken für internationale Markenanmeldungen fest (z. B. 300 SFr für 20 Jahre). Diese Beträge wurden seither vielfach von der WIPO durch neue Gebührenentscheidungen ersetzt und gelten seit Jahrzehnten nicht mehr. Das Dokument hat keine operative Wirkung mehr und sollte aus dem österreichischen Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen), zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens beschließt mit Einstimmigkeit: sfr a) Grundgebühr für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung einer einzelnen Marke ..................................... 300 für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290 b) Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180 für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170 c) Restgrundgebühr für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8 Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250 für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr gleichzeitig en

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz