Deregulierung, aber richtig

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Auslieferungsvertrag – Protokoll (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 169/1970 · in Kraft seit 1970-08-12

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1969 änderte zwei Artikel des Auslieferungsvertrags mit dem Vereinigten Königreich und ist nach Art. 3 integraler Bestandteil des Vertragswerks – es gilt solange wie der Hauptvertrag. Die inhaltlichen Änderungen (Art. 1 und Art. 2 des Protokolls) sind bereits in den Hauptvertrag aufgegangen; das Protokoll hat keine eigenständige operative Bedeutung mehr, bleibt aber als internationaler Rechtsakt formal notwendig, solange der Hauptvertrag gilt. Eine eigenständige Abschaffung ist international-rechtlich nicht möglich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es tritt am gleichen Tag wie der Vertrag in Kraft und hat die gleiche Geltungsdauer wie der Vertrag. Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 15. Jänner 1969, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. 27.10.2022 10002187 NOR12028644 N2197022205S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz