Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes
· BG · BGBl. Nr. 342/1970 · in Kraft seit 1971-07-01
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieser Text enthält nur noch die Schluss- und Übergangsbestimmungen der Reform von 1970 zur Rechtsstellung unehelicher Kinder. Die materiellen Neuregelungen sind längst ins ABGB eingearbeitet, und die Übergangsregeln knüpfen an das Inkrafttreten 1971 an. Die verbliebenen Übergangsbestimmungen sind erledigt und ohne aktuelle Wirkung.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 10 § 1 — ARTIKEL X ↗ RIS
ARTIKEL X Schluß- und Übergangsbestimmungen § 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1971 in Kraft.
Art. 10 § 4 ↗ RIS
§ 4. Der § 16 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche wird aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz