Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 168/1970 · in Kraft seit 1970-08-12
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Auslieferungsvertrag mit dem Vereinigten Königreich regelt die gegenseitige Auslieferung von Straftätern und enthält wichtige Schutzklauseln: keine Auslieferung bei politischen Delikten, bei Verjährung oder Doppelbestrafung. Nach dem Brexit ist der Europäische Haftbefehl zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar, weshalb dieser bilaterale Vertrag als rechtliche Grundlage für die Strafverfolgungszusammenarbeit weiterhin operative Bedeutung hat. Die Schutzklauseln in Art. 3 bis Art. 8 sind verhältnismäßig und grundrechtskonform gestaltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, unter den in diesem Vertrag angegebenen Umständen und Bedingungen einander jene Personen auszuliefern, die einer der im Artikel 3 bezeichneten und im Gebiet der einen Partei oder auf Hoher See an Bord eines im Gebiet dieser Partei eingetragenen Schiffes begangenen strafbaren Handlung beschuldigt werden oder schuldig befunden worden sind und im Gebiet der anderen Partei betroffen werden.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Auslieferung wird wegen der folgenden strafbaren Handlungen gewährt, sofern die strafbare Handlung nach dem Recht beider Parteien eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt: (2) Auslieferung wird auch wegen Beteiligung an einer der vorerwähnten strafbaren Handlungen gewährt, sofern sie nach dem Recht beider Parteien strafbar ist. (3) Auslieferung wird auch wegen anderer strafbarer Handlungen gewährt, derentwegen sie nach dem Recht beider Parteien gewährt werden kann. Dies gilt nicht für rein miltärische strafbare Handlungen. (4) Eine einer strafbaren Handlung schuldig befundene Person darf derentwegen nur ausgeliefert werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe oder anderen Form der Freiheitsentziehung oder, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6, zur Todesstrafe verurteilt worden ist. (5) Ein in Abwesenheit ergangener Schuldspruch gilt nicht als Schuldspruch, aber eine in dieser Weise verurteilte Person kann als beschuldigte Person behandelt werden. (6) Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht der ersuchenden Partei wegen der strafbaren Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen gründet, der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht der e
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die österreichische Bundesregierung ist nicht verpflichtet, einen Staatsbürger der Republik Österreich auszuliefern. Die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich ist nicht verpflichtet, einen britischen Untertan, eine Person unter britischem Schutz oder einen Bürger der Irischen Republik auszuliefern.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Auslieferung wird nicht gewährt, wenn wegen der strafbaren Handlung, derentwegen darum ersucht wird, im Gebiet der ersuchten Partei gegen die auszuliefernde Person ein Verfahren anhängig ist oder diese Person bereits freigesprochen, auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden oder schuldig befunden worden ist.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Auslieferung wird nicht gewährt, wenn nach dem Recht der ersuchenden oder der ersuchten Partei wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 Nicht ausgeliefert wird, wenn
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) Eine ausgelieferte Person darf vor ihrer Rückkehr in das Gebiet der ersuchten Partei oder vor Ablauf von dreißig Tagen, nachdem sie Gelegenheit hatte, dorthin zurückzukehren, wegen einer anderen als der durch den Sachverhalt, dessentwegen ihre Auslieferung bewilligt worden ist, verwirklichten auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen oder auf Grund anderer Umstände im Gebiet der ersuchenden Partei keinesfalls in Gewahrsam genommen oder gehalten werden oder verfolgt werden, noch darf sie von dieser Partei an einen dritten Staat ausgeliefert werden. (2) Dies gilt nicht für strafbare Handlungen, die nach der Auslieferung begangen werden, oder für Umstände, die sich danach ergeben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 21 §§ im Datensatz