Deregulierung, aber richtig

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Internationale Markenregistrierung

· V · BGBl. Nr. 59/1970 · in Kraft seit 1970-02-11

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt das Antragsverfahren für internationale Markenregistrierungen am Österreichischen Patentamt fest, enthält aber Anforderungen aus der analogen Ära, die heute gegenstandslos sind: § 1 Abs. 2 verlangt einen physischen Druckstock, § 1 Abs. 3 verlangt 40 farbige Papierexemplare. Das WIPO-Verfahren läuft heute vollständig digital, sodass diese Formvorschriften seit Jahrzehnten nicht mehr der Praxis entsprechen und gestrichen werden sollten. Der Kern der Verordnung – das Patentamt als nationale Anlaufstelle für internationale Anmeldungen – bleibt weiterhin sinnvoll und sollte modernisiert beibehalten werden.

Kategorien

Reine BürokratieÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer im österreichischen Markenregister eingetragenen Marke ist beim Österreichischen Patentamt zu überreichen und hat folgende Angaben zu enthalten: (2) Handelt es sich um eine Bildermarke oder um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des Artikels 3 Abs. 3 der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Gebrauch macht, mit dem Gesuch um internationale Registrierung ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen. (3) Handelt es sich um eine Marke in Farben, so sind dem Antrag 40 farbige Abbildungen auf Papier, deren Seitenlängen 20 cm nicht überschreiten dürfen, beizufügen. Besteht die Marke aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein. (4) Im Antrag auf internationale Regist

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung (Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken) hat neben den im § 1 Abs. 1 lit. a und c und im Abs. 4 erster Satz angeführten Angaben die Bezeichnung des Landes oder der Länder, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht für alle im internationalen Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Für den Antrag auf Erneuerung einer internationalen Marke gelten die Bestimmungen des § 1 sinngemäß.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Verordnung vom 23. September 1947, BGBl. Nr. 9/1948, über die internationale Markenregistrierung tritt außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz