Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 45/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Madrider Abkommen (Nizzaer Fassung) ist ein aktiver internationaler Vertrag, der Markeninhabern ermöglicht, ihre Marken über eine einzige Anmeldung beim Internationalen Büro in vielen Ländern gleichzeitig zu schützen. Es dient dem Schutz legitimer Eigentumsrechte und erleichtert österreichischen Unternehmen den internationalen Marktzugang erheblich. Österreich hat bewusst die Opt-in-Regelung nach Art. 3bis gewählt, was eine verhältnismäßige und souveräne Gestaltung der Teilnahme darstellt. Ein Austritt würde österreichische Markeninhaber im internationalen Wettbewerb klar benachteiligen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken. (2) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich in allen übrigen diesem Abkommen angehörenden Ländern den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums hinterlegen. (3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3bis (1) Jedes vertragschließende Land kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. (2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen vertragschließenden Länder wirksam. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder, die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre (vorbehaltlich des in Artikel 8 vorgesehenen Falles, daß der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr entrichtet hat) mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen. (2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig. (3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig, ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels 1 eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz später infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt. (4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersuch
Art. 7 ↗ RIS
Artikel 7 (1) Die Registrierung kann jederzeit für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnittes an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden. (2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten. (3) Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht. (4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. (5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 23 §§ im Datensatz