Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien
· V · BGBl. Nr. 314/1970 · in Kraft seit 1970-10-29
23/04 Exekutionsordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erklärt die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen mit der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien – ein legitimer Zweck zum Schutz von Eigentumsrechten und vertraglichen Ansprüchen. Die in den Anhängen I und II wiedergegebenen britisch-kolumbianischen Gesetze stammen jedoch aus den Jahren 1958 und 1959 und wurden seither höchstwahrscheinlich durch neuere Rechtsvorschriften ersetzt. Die Verordnung sollte aktualisiert werden, damit die Anhänge das tatsächlich geltende Recht in Britisch-Kolumbien widerspiegeln.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien BGBl. Nr. 314/1970 29.10.1970 Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. September 1970 über die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien StF: BGBl. Nr. 314/1970 Auf Grund des § 79 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien in dem Maß als verbürgt anzusehen (§ 79 der Exekutionsordnung), in dem gemäß den nachstehend in den Anhängen I und II wiedergegebenen Rechtsvorschriften von Britisch-Kolumbien Entscheidungen ausländischer Gerichte und ausländische Schiedssprüche dort anerkannt und vollstreckt werden. Das Bestehen der Gegenseitigkeit im Verhaltnis zu Österreich ist vom Lieutenant-Governor von Britisch-Kolumbien am 18. Jänner 1968 mit Order-in-Council Nr. 188 im Sinne des Abschnittes 11 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Judgments Act und am 2. Dezember 1968 mit Order-in-Council Nr. 3838 im Sinne des Abschnittes 15 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Act bestätigt worden.
Anl. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
Anhang I (Übersetzung) KAPITEL 331 Gesetz, betreffend die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Titel. 1. Dieses Gesetz ist als das Gesetz betreffend die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu zitieren. 1959, Kap. 70 Abschn. 1. Begriffserklärung. 2. (1) In diesem Gesetz bedeutet (2) Alle Bezugnahmen auf Zustellungen zu eigenen Handen bedeuten in diesem Gesetz die tatsächliche Übergabe von zuzustellenden Prozeßstücken, Benachrichtigungen oder anderen Urkunden an die Person, der dadurch zu eigenen Handen zugestellt wird; die Zustellung ist nicht lediglich deshalb als keine Zustellung zu eigenen Handen anzusehen, weil die Zustellung außerhalb des Staates des Titelgerichtes erfolgt ist. 1959, Kap. 70 Abschn. 2. Antrag auf Registrierung einer gerichtlichen Entscheidung. 3. (1) Ist von einem Gericht in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat eine Entscheidung erlassen worden, so kann der Gläubiger der gerichtlichen Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach Ergehen der Entscheidung beim Obersten Gericht beantragen, daß die Entscheidung bei diesem Gericht registriert wird; auf einen solchen Antrag hat das Gericht die Registrierung de
Anl. 2 ↗ RIS
Anhang II (Übersetzung) KAPITEL 332 Gesetz, betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen Titel. 1. Dieses Gesetz ist als das Gesetz, betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen zu zitieren. 1958, Kap. 26 Abschn. 1. Begriffserklärung. 2. In diesem Gesetz bedeutet Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen, die in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat erlassen worden sind Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen in Britisch-Kolumbien, die anderswo erlassen wurden. 3. (1) Ist entweder vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Unterhaltsverfügung gegen eine Person von einem Gericht in einem Staate, der Gegenseitigkeit gewährt, erlassen und eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates dem Attorney-General übermittelt worden, so hat der Attorney-General eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zur Registrierung dem zuständigen Beamten eines Gerichtes in Britisch-Kolumbien zu übersenden, das vom Attorney-General zur Durchführung dieses Abschnittes bestimmt wird, und nach Erhalt derselben ist die Verfügung zu registrieren. Wirkung der Registrierung. (2) Eine nach Absatz 1
KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz