Gerichtskommissärsgesetz
GKG · BG · BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz uebertraegt Verlassenschaftsverfahren zwingend an Notare als Gerichtskommissaere und verschafft ihnen damit ein gesetzlich abgesichertes Taetigkeits- und Gebuehrenfeld. Dass das Gericht die Abwicklung auslagert, ist sinnvoll, doch der zwingende Notariatsvorbehalt schuetzt vor allem den Berufsstand vor Wettbewerb. Die verpflichtende Notarbestellung samt Tarif sollte zugunsten von mehr Wettbewerb und Wahlfreiheit gelockert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Umfang der Tätigkeit ↗ RIS
Umfang der Tätigkeit § 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen: (2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen (3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes. 1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2. 2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a). 3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4). 4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008 Erbschaftssache, Versteigerung 20.10.2023 10002173 NOR40173193
§ 2b ↗ RIS
§ 2b. (1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. (2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet. 20.10.2023 10002173 NOR12035624 N2199113822J
§ 2a ↗ RIS
§ 2a. (1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. (2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet. Hinsichtlich der Gebühren siehe Tarifpost 9 lit. d GGG, BGBl. Nr. 501/1984. Grundbuchsabfrage 20.10.2023 10002173 NOR12039929 N2199760939J
§ 2 — Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen ↗ RIS
Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen § 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen. (2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008 20.10.2023 10002173 NOR40097934
KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz