Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien

· K · BGBl. Nr. 64/1970 · in Kraft seit 1970-02-14

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, umgesetzt durch EU-Markenverordnung (EU) 2017/1001 Art. 7 Abs. 1 lit. h, verpflichtet zum Ausschluss offizieller staatlicher Zeichen von der Markeneintragung.

Begründung

Die Kundmachung schützt italienische Hoheitszeichen, Edelmetall-Prüfzeichen und das ENIT-Emblem vor Markeneintragung in Österreich – ein Schutz, der durch die Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Recht vorgeschrieben ist. Der gesetzliche Verweis auf das Markenschutzgesetz 1953 wurde zwar durch eine Fußnote auf das MSchG 1970 aktualisiert, aber die Zeichen selbst stammen aus dem Jahr 1970 und entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand (ENIT hat etwa mehrere Reformen durchlaufen). Die Kundmachung sollte inhaltlich überprüft und auf Basis des aktuellen Markenschutzgesetzes neu erlassen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Jänner 1970, betreffend Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien StF: BGBl. Nr. 64/1970 Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, auf die Hoheitszeichen, die Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation (ENIT) Anwendung findet, deren Darstellung in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970. e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen 12.05.2023 10002163 NOR11002186 N2197010405G

Art. 1 ↗ RIS

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Feber 1963, BGBl. Nr. 41, betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien, ihre Wirksamkeit. Prüfungszeichen 12.05.2023 10002163 NOR12028489 N2197010406G

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz