Zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus
· K · BGBl. Nr. 63/1970 · in Kraft seit 1970-02-14
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung von 1970 schützt zwei Prüf- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus vor Markeneintragung in Österreich, was durch Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft und EU-Recht geboten ist. Jedoch stützt sie sich auf das Markenschutzgesetz 1953, das längst außer Kraft ist, und die Zeichen stammen aus einer Zeit vor über 56 Jahren – ob sie noch den aktuellen israelischen Hoheitszeichen entsprechen, ist fraglich. Die Kundmachung sollte auf Grundlage des geltenden Markenschutzgesetzes aktualisiert und die tatsächlich noch verwendeten Zeichen verifiziert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Jänner 1970, betreffend zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus StF: BGBl. Nr. 63/1970 Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969 auf zwei Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus Anwendung findet, deren Darstellungen in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Die beiden Prüfungs- und Gewährzeichen dienen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und von Waren der Andenkenindustrie. e-rk3, Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 38/1953 29.08.2024 10002162 NOR11002185 N2197010403G
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