Internationale Klassifikation von Waren
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 388/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser BGBl enthält den Text des Nizzaer Abkommens von 1957 samt den damaligen Klassifikationslisten als Anhänge. Das Abkommen wurde durch die Genfer Akte von 1977 ersetzt; die Nizzaer Klassifikation befindet sich heute in der 12. Ausgabe (NCL 12-2023) und wird von der WIPO laufend aktualisiert. Die hier veröffentlichten Klassifikationslisten von 1969 entsprechen in keiner Weise dem aktuellen Stand und haben keine operative Bedeutung mehr. Gold-Plating: Die EU verlangt die Verwendung der aktuellen WIPO-Klassifikation – dieser BGBl geht nicht darüber hinaus, ist aber schlicht veraltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband. (2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an. (3) Diese Klassifikation besteht aus: (4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren. (5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden. (6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes vertragschließende Land beilegt. Insbesondere bindet die internationale Klassifikation die vertragschließenden Länder weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken. (2) Jedes vertragschließende Land behält sich vor, die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden. (3) Die Behörden der vertragschließenden Länder werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist. (4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen. Zum Abs. 2: § 17 Abs. 1 Z 5 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970: Hauptklassifikation. 30.08.2017 10002159 NOR12028426 N2196928613S
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden. Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind, von der Regierung der Französischen Republik den Regierungen der anderen vertragschließenden Länder angezeigt werden. (2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die dieses Abkommen nicht gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag nach Maßgabe der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum Beitritt zugelassen. (3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im Absatz 1 vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen. PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973 30.08.2017 10002159 NOR12028430 N2196928617S
§ 0 ↗ RIS
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz (Übersetzung) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 StF: BGBl. Nr. 388/1969 (NR: GP XI RV 1233 AB 1313 S. 144. BR: S. 279.) BGBl. Nr. 378/1971 BGBl. Nr. 119/1975 BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) *Guyana 404/1969 *Jugoslawien 404/1969 *Libanon 404/1969 *Marokko 404/1969 *Polen 404/1969 *Tunesien 404/1969 Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Rep
KI-Analyse · 2026-07-15 · 62 §§ im Datensatz