Deregulierung, aber richtig

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Inkrafttreten und Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 404/1969 · in Kraft seit 1969-11-29

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1969 diente dazu, das Inkrafttreten des Nizzaer Abkommens von 1957 (Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Marken) für Österreich anzuzeigen und die damaligen Mitgliedsländer bekanntzugeben. Das Abkommen wurde durch die Genfer Akte (1977) ersetzt, und die aktuelle Mitgliederliste wird von der WIPO laufend gepflegt. Die Kundmachung hat keine operative Bedeutung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 28. November 1969 betreffend das Inkrafttreten und den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 StF: BGBl. Nr. 404/1969 02.09.2025 10002158 NOR11002181 N2196928595S

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 388/1969, gemäß seinem Artikel 6 Absatz 3 für Österreich am 30. November 1969 in Kraft treten. Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Länder an: Australien, Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich Guadeloupe, Guayana, Martinique, Reunion und aller Überseegebiete), Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Anläßlich der Ratifikation des Abkommens hat die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung abgegeben: „Auf Grund des ihr durch Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Rechtes wendet die Bundesrepublik Deutschland die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation an.“ Die spanische Botschaft in Paris hat dem französischen Außenministerium mit Note vom 6. Feber 1967 folgendes mitgeteilt: „Di

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz