Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 316/1969 · in Kraft seit 1969-08-15

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen ermöglicht es, Unterhaltsansprüche gegenüber Personen in anderen Vertragsstaaten außerhalb der EU geltend zu machen – ein legitimer Beitrag zur Durchsetzung bestehender Rechtspflichten. Für EU-Mitgliedstaaten gilt zwar die EU-Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009), das Übereinkommen bleibt aber für Nicht-EU-Länder (z.B. USA, Australien, viele afrikanische Staaten) unverzichtbar. Es schützt primär Unterhaltsberechtigte – meist Kinder – vor der Unmöglichkeit, Ansprüche grenzüberschreitend durchzusetzen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS ↗ RIS

Artikel 1 GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS (1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden. (2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle. 11.11.2022 10002154 NOR12028402 N2196927778S

Art. 2 — BESTIMMUNG DER STELLEN ↗ RIS

Artikel 2 BESTIMMUNG DER STELLEN (1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen. (2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll. (3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren. 1. Zum Abs. 1: In Österreich die Bezirksgerichte. 2. Zum Abs. 2: In Österreich das Bundesministerium für Justiz. 3. Zum Abs. 4: In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1986). 11.11.2022 10002154 NOR12028403 N2196927779S

Art. 3 — ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN ↗ RIS

Artikel 3 ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN (1) Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen, so kann der Anspruchswerber bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen. (2) Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen. (3) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen. Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen. (4) Di

Art. 4 — ÜBERSENDUNG DER UNTERLAGEN ↗ RIS

Artikel 4 ÜBERSENDUNG DER UNTERLAGEN (1) Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden, es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt. (2) Vor der Übersendung dieser Unterlagen hat sich die Übermittlungsstelle davon zu überzeugen, daß die Unterlagen den im Staat des Anspruchswerbers geltenden Formvorschriften entsprechen. (3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren. Verfahrenshilfe, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung 11.11.2022 10002154 NOR12028405 N2196927781S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 22 §§ im Datensatz