Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Auslieferungsübereinkommen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 320/1969 · in Kraft seit 2025-09-18

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. CELEX-Nr. 32016L0680 (Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz bei Strafverfolgung) setzt den Rahmen, in dem Auslieferungskooperationen datenschutzrechtlich eingebettet sind; das Übereinkommen ist komplementär zu EU-Auslieferungsinstrumenten.

Begründung

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen ist ein aktiv genutztes multilaterales Abkommen, das grenzüberschreitende Strafverfolgung ermöglicht. Entscheidend sind die eingebauten Freiheitsschutzklauseln: Keine Auslieferung bei politischen Delikten (Art. 3), keine Auslieferung wenn Todesstrafe droht (Art. 11) und das Doppelbestrafungsverbot (Art. 9). Ohne dieses Übereinkommen könnten Täter durch Flucht ins Ausland Strafverfolgung systematisch umgehen. Das Abkommen ist verhältnismäßig und enthält keine überschießenden österreichischen Zusätze.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden. 03.11.2025 10002151 NOR12027992 N2196914319T

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 POLITISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. (2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. (3) Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen. (4) Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. Vgl. Terrorismusübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1978. Belgische Attentatsklausel 03.11.2025 10002151 NOR12027994 N2196914321T

Art. 9 — Artikel 9 ↗ RIS

Artikel 9 NE BIS IN IDEM Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die verlangte Person wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. 03.11.2025 10002151 NOR12028000 N2196914327T

Art. 11 — Artikel 11 ↗ RIS

Artikel 11 TODESSTRAFE Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. 03.11.2025 10002151 NOR12028002 N2196914329T

Art. 16 — Artikel 16 ↗ RIS

Artikel 16 VORLÄUFIGE AUSLIEFERUNGSHAFT (1) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung der gesuchten Person ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. (2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, daß eine der im Artikel 12 Abs. 2 lit. a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben. (3) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegraphischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterläßt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist. (4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn

KI-Analyse · 2026-07-15 · 35 §§ im Datensatz