Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 41/1969 · in Kraft seit 2021-02-27
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen regelt die gegenseitige Rechtshilfe zwischen Europaratsmitgliedern in Strafsachen und ist nach wie vor operativ in Kraft. Es dient dem legitimen Staatszweck der Strafverfolgung zum Schutz von Bürgern vor grenzüberschreitender Kriminalität. Art. 2 enthält ausdrückliche Ablehnungsgründe, Art. 12 schützt Zeugen und Beschuldigte durch Immunitätsregeln – das sind freiheitssichernde Kautelen, kein bloßer Verwaltungsaufwand. Ein Ausstieg würde die internationale Strafjustiz-Zusammenarbeit faktisch unmöglich machen.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, 14.02.2018 10002150 NOR12028025 N2196915459R
Art. 12 — Artikel 12 ↗ RIS
Artikel 12 (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. (2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. (3) Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu ver
Art. 19 ↗ RIS
Artikel 19 Jede Verweigerung von Rechtshilfe ist zu begründen. 14.02.2018 10002150 NOR12028042 N2196915476R
Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind. 2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. 3 Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. 4 Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden
KI-Analyse · 2026-07-15 · 32 §§ im Datensatz