Deregulierung, aber richtig

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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 385/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung 1958, ratifiziert 1969) ist das Fundament des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes für Patente, Marken, Muster und Herkunftsbezeichnungen. Obwohl Österreich die Stockholmer Akte (1967) gesondert ratifiziert hat und diese im Verhältnis zu den meisten Vertragsstaaten vorrangig gilt, kann das Lissabonner Instrument für Staaten relevant bleiben, die nicht die Stockholmer Akte anerkannt haben. Das EU-Markenrecht baut auf der Pariser Übereinkunft auf, ohne sie zu ersetzen; eine einseitige Aufkündigung würde ein komplexes völkerrechtliches Verfahren erfordern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 6 ↗ RIS

Artikel 6sexies Die Verbandsländer verpflichten sich, die Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums. (2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen oder die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs. (3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl. (4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer genießen in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden. (2) Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird. (3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 54 §§ im Datensatz