Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 268/1969 · in Kraft seit 1969-08-22

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser bilaterale Rechtshilfe- und Urkundenvertrag mit Bulgarien ist seit dem EU-Beitritt Bulgariens (2007) durch EU-Recht vollständig ersetzt worden: VO 2020/1783 (Beweisaufnahme), VO 1393/2007 (Zustellung) und VO 2016/1191 (öffentliche Urkunden) regeln sämtliche Sachbereiche des Vertrags abschließend. Das Weiterführen dieser überholten Parallelstruktur erzeugt rechtliche Unklarheit; die Streichung vereinfacht den Rechtsrahmen ohne Schutzlücken zu hinterlassen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — KAPITEL I ↗ RIS

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Rechtsschutz (1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten Treten Angehörige des einen Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Weg des rechtlichen Verkehrs In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten haben die Gerichte der Vertragsstaaten miteinander durch Vermittlung der Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 34 §§ im Datensatz