Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 354/1969 · in Kraft seit 1969-11-01
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser bilaterale Vertrag regelt die direkte gegenseitige Rechtshilfe zwischen österreichischen und schweizerischen Gerichten in Zivil- und Handelssachen, einschließlich vereinfachter Zustellung ohne Übersetzungspflicht (Art. 2). Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gelten EU-Verordnungen zur Beweisaufnahme (VO 2020/1783) und Zustellung (VO 1393/2007) im Verhältnis zur Schweiz nicht. Das Abkommen vereinfacht grenzüberschreitende Rechtsverfolgung und stärkt damit den Rechtszugang als Freiheitsdimension.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander. (2) Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übermitteln einander so bald wie möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige Änderungen dieser Verzeichnisse. (3) Die Zustellung von Schriftstücken durch unmittelbare Übersendung mit der Post an Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich) verlangt wird.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Übersetzungen sind - abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens - auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich. (2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz