Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 433/1969 · in Kraft seit 1969-12-30

29/01 Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
83Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses UN-Übereinkommen von 1962 schützt das Grundrecht, die Ehe frei und ohne Zwang einzugehen (Art. 1), verpflichtet Vertragsstaaten zur Festlegung eines Mindestalters (Art. 2) und zur Registrierung von Eheschließungen (Art. 3). Es schützt konkret Dritte – insbesondere Frauen und Kinder – vor Zwangsehen und Kinderehen; die Schutzfunktion ist legitim und freiheitsstärkend. Das Übereinkommen wird durch EU-Recht nicht ersetzt und bleibt als multilateraler Menschenrechtsrahmen weiterhin bedeutsam.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat. Zu Abs. 1: Die Abschaffung des Aufgebots in Österreich durch die Aufhebung des § 16 EheG (Art. II Z 1 BG BGBl. Nr. 533/1986) widerspricht nicht der sich aus der Ratifikation des Übereinkommens ergebenden Pfichten (vgl. RV 3 BlgNR 16. GP, 9). Konsens, Stellvertretung, Standesamt 17.05.2019 10002145 NOR12028084 N2196916007T

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat. Ehemündigkeit, Konsens, Alterserfordernis 17.05.2019 10002145 NOR12028085 N2196916008T

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 Alle Eheschließungen sind von der zuständigen Behörde in ein amtliches Register einzutragen. Standesamt, Familienbuch 17.05.2019 10002145 NOR12028086 N2196916009T

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz