Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 435/1969 · in Kraft seit 1969-11-03

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung publiziert den Notenwechsel von 1968, durch den Singapur nach seiner Unabhängigkeit erklärte, sich weiterhin durch das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen von 1931 gebunden zu erachten, mit spezifischen Modifikationen hinsichtlich zuständiger Behörden. Da Singapur kein EU-Mitglied ist, greifen EU-Rechtshilfeverordnungen nicht; dieser Akt bildet die formelle Rechtsgrundlage für österreichisch-singapurische Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen. Eine Aktualisierung durch ein modernes bilaterales Abkommen wäre wünschenswert, ist aber mangels Alternative derzeit nicht entbehrlich.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zur Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 30. September 1969 Der vorliegende Notenwechsel ist nach Übersendung der in seinem drittletzten Absatz zweiter Satz vorgesehenen Mitteilungen am 3. November 1969 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) BOTSCHAFT DER REPUBLIK SINGAPUR Bangkok, 15. August 1968 Exzellenz! Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz in bezug auf das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931 anzusprechen, welches durch einen Notenwechsel zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Österreich vom 28. Juni 1951 auf Singapur, das damals eine britische Kolonie war, ausgedehnt worden ist. Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Singapur sich weiterhin durch dieses Abkommen gebunden erachten würde, jedoch mit folgenden Zusätzen: (i) Der Ausdruck "zuständige Behörde" in dem Abkommen bezeichnet, was Singapur betrifft, den "Registrar, High Court, Singapore". (ii) Was Artikel 3 (d) und 7 (c) des Abkommens betrifft, ist das Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente und Ersuchen um Beweisaufnahme an den Registrar, High Court, Singapur, zu adressieren oder zu übersenden. (iii) Artikel 11 des Abkommens ist wie folgt abzuändern: "Die Angehörigen eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles ansässig sind, sind nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in ein

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz