Bewährungshilfegesetz
· BG · BGBl. Nr. 146/1969 · in Kraft seit 1969-07-01
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bewährungshilfegesetz regelt die Bewährungshilfe – Teil eines funktionierenden Strafrechtssystems (Resozialisierung). Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 12 — Artikel XII ↗ RIS
Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu § 12, BGBl. Nr. 146/1969) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch) 10.02.2023 10002137 NOR40023742
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 49 §§ im Datensatz