Strafvollzugsgesetz
StVG · BG · BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
25/02 Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Strafvollzugsgesetz ist das unverzichtbare Kerngesetz für den Vollzug gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen und freiheitsentziehender Maßnahmen. Es schützt Dritte (Gesellschaft) vor verurteilten Straftätern und gewährleistet gleichzeitig grundlegende Rechte der Strafgefangenen (§§ 20–22, 66–74). Einzelne Bestimmungen – insbesondere das Tätowierungsverbot in § 27 und die Verpflichtung zur Arbeit (§ 44) – berühren Verhältnismäßigkeitsfragen, rechtfertigen jedoch keine Gesamtabschaffung. Die DSGVO-Umsetzung (§§ 15a–15c) und die Richtlinie 2016/800 (Art. 115) sind EU-rechtlich verpflichtend; das Gesetz wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt 2025).
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Belegende Paragraphen
Art. 115 — Durchführungs- und Umsetzungshinweis ↗ RIS
Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 15a bis 15c, BGBl. Nr. 144/1969) (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. (Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften) 08.06.2018 10002135 NOR40203079
§ 1 — ERSTER TEIL ↗ RIS
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: 27.02.2025 10002135 NOR12028161 N2196923544S
§ 15a — Einsatz der Informationstechnik ↗ RIS
Einsatz der Informationstechnik § 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden. (2) Die Vollzugsverwaltung darf auch personenbezogene Daten (§§ 38, 39 DSG) (3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reform
§ 15b — Datenverkehr und Datenverarbeitung ↗ RIS
Datenverkehr und Datenverarbeitung § 15b. (1) Die Übermittlung von Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen. (2) Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 DSG erfüllt sind. (3) Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt w
§ 15c — Eingeschränkter Datenzugriff ↗ RIS
Eingeschränkter Datenzugriff § 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern. (2) Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird. (3) Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen: (4) Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen. (5) In den Fällen des § 15a Abs. 2 Z 1 bis 3 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt
§ 20 — Zweiter Abschnitt ↗ RIS
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES Erster Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze Zwecke des Strafvollzuges § 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. (2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen. (3) Wird eine Untersuchungshaft nur deshalb nicht verhängt oder aufrechterhalten, weil sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, so haben die im Vollzug der Freiheitsstrafen gegenüber dem Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehenen Lockerungen in der Abschließung des Strafgefangenen von der Außenwelt so lange und in dem Ausmaß zu entfallen, als es der Zweck der Untersuc
§ 21 — Abschließung ↗ RIS
Abschließung § 21. (1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren. (2) Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
§ 27 — Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens ↗ RIS
Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens § 27. (1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen. (2) Das Tätowieren ist verboten.
§ 44 — Dritter Unterabschnitt ↗ RIS
Dritter Unterabschnitt Arbeit Arbeitspflicht § 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. (2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden. 07.03.2025 10002135 NOR12028203 N2196923586S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 227 §§ im Datensatz