Haager Unterhaltsstatutübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 62/1969 · in Kraft seit 1969-02-22
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus 1969 dokumentiert lediglich, dass Portugal das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ratifiziert hat. Sie ist ein reiner historischer Verwaltungsakt ohne fortlaufende normative Wirkung. Für das Verhältnis Österreich–Portugal sind Unterhaltsverpflichtungen seit 2011 vollständig durch die EU-Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 geregelt; das zugrundeliegende Haager Übereinkommen von 1956 ist für EU-Mitgliedstaaten untereinander weitgehend bedeutungslos geworden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen BGBl. Nr. 62/1969 22.02.1969 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 31. Jänner 1969 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch Portugal StF: BGBl. Nr. 62/1969
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 190/1967) von Portugal ratifiziert worden und gemäß seinem Artikel 8 zweiter Absatz am 3. Feber 1969 für Portugal in Kraft getreten.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz