Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Kanada

· K · BGBl. Nr. 130/1969 · in Kraft seit 1969-05-07

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese 1969er Kundmachung notifiziert den markenrechtlichen Schutz zweier kanadischer Hoheitszeichen gemäß § 4a Markenschutzgesetz 1953. Das Markenschutzgesetz 1953 wurde durch neuere Gesetze ersetzt; der dort genannte Schutzmechanismus existiert nicht mehr in dieser Form. Das Symbol der Hundertjahrfeier Kanadas (1967) ist ein abgeschlossenes historisches Ereignis ohne fortlaufenden praktischen Schutzbedarf. Der Schutz ausländischer Hoheitszeichen ist heute in aktuellen Markengesetzen und EU-Vorschriften verankert; die Kundmachung selbst hat keinen eigenständigen normativen Mehrwert mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Hoheitszeichen - Kanada BGBl. Nr. 130/1969 07.05.1969 Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. April 1969, betreffend zwei kanadische Hoheitszeichen StF: BGBl. Nr. 130/1969

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das kanadische Wappen und auf das Symbol der Hundertjahrfeier Kanadas Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz