Deregulierung, aber richtig

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Französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen

· K · BGBl. Nr. 108/1969 · in Kraft seit 1969-04-05

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU; Pariser Verbandsuebereinkommen Art. 6ter

Begründung

Das amtliche Pruefzeichen des Pariser Muenzamts ist ein offizielles staatliches Zeichen Frankreichs, das auf Basis des EU-Markenrechts und der Pariser Verbandsuebereinkommen vor missbraeuchlicher Markeneintragung in Oesterreich geschuetzt werden muss. Die Kundmachung dient als Registrierungsgrundlage im oesterreichischen Patentamt. Das Gesetz ist inhaltlich geboten und verhaeltnismaessig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. März 1969, betreffend ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen StF: BGBl. Nr. 108/1969 Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Pariser Münzamtes Anwendung findet, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen 21.04.2023 10002127 NOR11002150 N2196910085W

KI-Analyse · 2026-07-15 · 1 §§ im Datensatz