Hoheitszeichen - Japan
· K · BGBl. Nr. 107/1969 · in Kraft seit 1969-04-05
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schuetzt die Flagge Japans und das Wappen des Kaisers vor privater Eintragung als Marken in Oesterreich, wie es die Pariser Verbandsuebereinkommen erfordert. Sie ersetzt eine veraltete Kundmachung aus 1935 und entspricht damit dem aktuellen Stand. Das Gesetz schraenkt Freiheiten kaum ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge Japans und auf das Wappen des Kaisers Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 320/1935, betreffend die Wappen und Flaggen Japans, ihre Wirksamkeit.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz