Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)
· Vertrag – Israel · BGBl. Nr. 349/1968 · in Kraft seit 1968-10-25
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag stellt sicher, dass Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen zwischen Oesterreich und Israel gegenseitig anerkannt und vollstreckt werden koennen. Das schuetzt Eigentumsrechte und Vertraege bei grenzueberschreitenden Rechtssachen und dient dem Rechtsfrieden. Da Israel kein EU-Mitglied ist, gibt es kein Unionsrecht, das diesen Vertrag ersetzen koennte.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Dieser Vertrag ist auf die Entscheidungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen von den Gerichten eines der Vertragsstaaten gefällt werden. (2) Dieser Vertrag ist jedoch nicht anzuwenden: (3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist dieser Vertrag auf Entscheidungen anzuwenden, die Unterhaltsverpflichtungen zum Gegenstand haben.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Eine Entscheidung, die in einem der Vertragsstaaten gefällt worden ist, ist in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 Das Gericht, das die ausländische Entscheidung gefällt hat, ist im Sinne dieses Vertrages als zuständig anzusehen:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz