Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausführung

· K · BGBl. Nr. 84/1968 · in Kraft seit 1968-03-06

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1968 stellt lediglich fest, dass eine bestimmte Vertragsbedingung im bilateralen Abkommen mit der Schweiz seit dem 1. Jaenner 1968 als erfuellt gilt. Es handelt sich um eine einmalige Feststellungserklaerung, die ihren Zweck laengst erfuellt hat. Als historisches Dokument ohne gegenwaertigen Regelungsgehalt kann sie ohne Folgen aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben einvernehmlich durch Notenwechsel festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten des österreichischen Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967, BGBl. Nr. 267, über das Kraftfahrwesen am 1. Jänner 1968 die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zufolge § 63 und im Umfang des vorzitierten Bundesgesetzes erfüllt sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz