Apostillegesetz
ApostG · BG · BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 · in Kraft seit 2017-07-01
20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wer in Oesterreich die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsuebereinkommen ausstellt, und erlaubt seit 2017 auch die elektronische Form. Es erleichtert den grenzueberschreitenden Urkundenverkehr und setzt voelkerrechtliche Pflichten um. Es ist freiheitsfreundliche, ermoeglichende Infrastruktur ohne Belastung der Buerger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden. 21.04.2017 10002119 NOR12027808 N2196818688R
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommen vorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) sind zuständig: 1. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich aller Urkunden, die 2. die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern; 3. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihre zur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Ausnahme des Handelsgerichtes Wien, hinsichtlich aller Urkunden, die von einem anderen Gericht als den in Z 1 lit. e und f genannten, von einer staatsanwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar, von einer Notariatskammer oder von einer Rechtsanwaltskammer insoweit diese Kammern dabei in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes tätig werden im Sprengel des betreffenden Gerichtshofes ausgestellt worden sind; 4. hinsichtlich aller anderen Urkunden Präsident des Bundesrates 21.04.2017 10002119 NOR40192243
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Hinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden. (2) Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig: 21.04.2017 10002119 NOR40192246
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. 21.04.2017 10002119 NOR40192244
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz