Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 27/1968 · in Kraft seit 2025-11-19
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Haager Apostille-Uebereinkommen ist ein weltweit wichtiger Vertrag, der aufwendige Beglaubigungsverfahren fuer oeffentliche Urkunden durch eine einfache Apostille ersetzt und damit echte Buerokratie abbaut. Er erleichtert grenzueberschreitende Behoerdenwege und Geschaefte fuer Buerger und Unternehmen erheblich. Eine Aufhebung wuerde den internationalen Rechts- und Wirtschaftsverkehr Oesterreichs massiv beeintraechtigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen: a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind; b) Urkunden der Verwaltungsbehörden; c) notarielle Urkunden; d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften. Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind; b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz