Strafregistergesetz 1968
· BG · BGBl. Nr. 277/1968 · in Kraft seit 1968-10-01
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz führt das Strafregister, also die zentrale Aufzeichnung rechtskräftiger Verurteilungen. Das ist die Grundausstattung eines funktionierenden Strafrechts und schützt Dritte, etwa bei Tätigkeiten mit Kindern oder bei der Strafzumessung im Wiederholungsfall. Der EU-weite Austausch von Auskünften ist europarechtlich vorgegeben. Die Tilgungs- und Auskunftsschranken begrenzen den Eingriff bereits maßvoll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Strafregister ↗ RIS
Strafregister § 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt. (2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. (3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018 20.02.2020 10002116 NOR40203063
§ 2 — Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister ↗ RIS
Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister § 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen: (1a) Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Abs. 1 Z 9 für die Zwecke des § 9b gesondert zu kennzeichnen. (1b) Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen: (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 65/2025) 1. An die Stelle des im Abs. 1 Z 3 genannten Abkommens vom 13.7.1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel ist die Einzige Suchtgiftkonvention, BGBl. Nr. 531/1978, getreten. 2. Vgl. § 14a. 3. Art. V Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 142
§ 9 — Strafregisterauskünfte ↗ RIS
Strafregisterauskünfte § 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen: (2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt. EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018 05.11.2025 10002116 NOR40217827
§ 9a — Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote ↗ RIS
Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote § 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs (2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen: (3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht. EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018 Pflegewerber 03.11.2025 10002116 NOR40270698
§ 10 — Strafregisterbescheinigungen ↗ RIS
Strafregisterbescheinigungen § 10. (1) Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 7a, 8 und Z 9 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen). (1a) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht. (1b) Einem Antrag nach Abs. 1a hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz