Niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
· K · BGBl. Nr. 272/1968 · in Kraft seit 1968-07-20
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das amtliche niederlaendische Pruef- und Gewaehrzeichen fuer Muenzen und Medaillen muss auf Basis der Pariser Verbandsuebereinkommen und des EU-Markenrechts vor privater Eintragung in Oesterreich geschuetzt werden. Die Kundmachung dient als Registrierungsgrundlage im oesterreichischen Patentamt und ist sachlich geboten. Das Gesetz schraenkt Freiheiten kaum ein.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Juni 1968, betreffend ein niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen StF: BGBl. Nr. 272/1968 Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein niederländisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Münzen und Medaillen Anwendung findet, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 38/1953 26.04.2023 10002114 NOR11002137 N2196810397G
KI-Analyse · 2026-07-15 · 1 §§ im Datensatz