Deregulierung, aber richtig

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Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung

· V · BGBl. Nr. 160/1968 · in Kraft seit 1968-11-15

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Internationale Abkommen mit der Bank fuer internationalen Zahlungsausgleich und dem CERN; Pariser Verbandsuebereinkommen Art. 6ter

Begründung

Die Bank fuer internationalen Zahlungsausgleich und das CERN sind aktive internationale Organisationen, deren Zeichen vor missbraeuchlicher Eintragung als private Marken geschuetzt werden muessen. Diese Verordnung setzt entsprechende internationale Verpflichtungen um und ist sachlich gerechtfertigt. Die Einschraenkung trifft nur wenige konkrete Zeichen und ist verhaeltnismaessig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen: 1. Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich: 2. Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung:

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz