Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik

· K · BGBl. Nr. 133/1968 · in Kraft seit 1968-04-25

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung schuetzt die Symbole der Ungarischen Volksrepublik - eines Staates, der seit 1989 nicht mehr existiert. Ungarn heisst heute Magyarorszag und hat andere offizielle Staatssymbole als der fruehere kommunistische Staat. Die Kundmachung ist damit gegenstandslos und soll aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. März 1968, betreffend Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik StF: BGBl. Nr. 133/1968 Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das Wappen und die Flagge der Ungarischen Volksrepublik sowie auf das Wappen der Stadt Budapest und auf zweiundzwanzig amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik für Edelmetallwaren Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970. e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen 17.05.2023 10002112 NOR11002135 N2196810390G

KI-Analyse · 2026-07-15 · 1 §§ im Datensatz