Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Malawi

· K · BGBl. Nr. 387/1968 · in Kraft seit 1968-11-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Pariser Verbandsuebereinkommen Art. 6ter; EU-Markenrichtlinie 2015/2436/EU

Begründung

Oesterreich ist durch internationale Abkommen verpflichtet, die Staatssymbole anderer Laender vor missbraeuchlicher Eintragung als Marken zu schuetzen. Diese Kundmachung setzt diese Pflicht fuer die Symbole Malawis um und verhindert Taeuschungen im Geschaeftsverkehr. Das Gesetz greift kaum in wirtschaftliche Freiheiten ein - es blockiert lediglich die private Eintragung fremder Staatssymbole als Marken.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das Wappen, die Flagge und das Staatssiegel der Republik Malawi Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz