Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 288/1967 · in Kraft seit 1967-08-13
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich und Frankreich sind beide EU-Mitgliedstaaten. Die Brüssel-Ia-Verordnung der EU regelt seit 2015 direkt und vorrangig, wie Urteile aus dem jeweils anderen Land anerkannt und vollstreckt werden. Das bilaterale Abkommen von 1966 hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und sollte aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren zur gerichtlichen Schuldenbereinigung (reglement judiciaire).
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen: 1. unter „Entscheidung“ jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist; 2. unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird; 3. unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat; 4. unter „ersuchtes Gericht“ in Frankreich das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird; 5. unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 24 §§ im Datensatz