Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 305/1967 · in Kraft seit 1967-09-26

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnungen regeln die Rechtshilfe in Zivilsachen zwischen EU-Mitgliedstaaten direkt: VO Nr. 2020/1784 (Zustellung), VO Nr. 2020/1783 (Beweisaufnahme). Diese ersetzen den wesentlichen Inhalt von Teil I des bilateralen Vertrages.

Begründung

Österreich und Ungarn sind beide EU-Mitgliedstaaten. EU-Verordnungen regeln Zustellung, Beweisaufnahme und Prozesskostenbefreiung in grenzüberschreitenden Zivilsachen zwischen EU-Staaten heute unmittelbar. Der bilaterale Vertrag ist damit in seinem Kerninhalt durch EU-Recht ersetzt. Einzelne Regelungen zum Urkundenwesen und Personenstandswesen haben zwar noch Restwert, reichen aber nicht aus, um das Vertragswerk insgesamt aufrechtzuerhalten.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — I. TEIL ↗ RIS

I. TEIL Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Rechtsschutz Artikel 1 (1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten wie Inländer. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Art. 9 — Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen und Rechtshilfe ↗ RIS

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen und Rechtshilfe Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. (2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. (3) In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung und im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden und Wertpapieren haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen. (4) Die Bestimmungen über Zustellungen und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden (Absatz 2) und auf Ersuchen der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3) sinngemäß anzuwenden.

Art. 22 — II. TEIL ↗ RIS

II. TEIL Urkundenwesen Artikel 22 (1) Die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch im anderen Vertragsstaat die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt. (2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.

Art. 24 ↗ RIS

Artikel 24 (1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet worden sind. (2) Wird nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde zu übermitteln, die auch den Randvermerk oder die nachträgliche Eintragung enthält.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 35 §§ im Datensatz