Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 21/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 205/2014 · in Kraft seit 2007-01-01
29/02 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist eine aktive zwischenstaatliche Organisation, die weltweit einheitliche Regeln für grenzüberschreitende Zivil- und Familienrechtssachen erarbeitet. Ihre Übereinkommen – etwa zu Kindesentführung, internationaler Adoption, Unterhaltspflichten und Zustellungen – schaffen echte Rechtssicherheit für Bürger und Unternehmen in grenzüberschreitenden Situationen. Die Mitgliedschaft dient einem klaren öffentlichen Interesse und schränkt keine individuelle Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu arbeiten. Kollisionsrecht 09.03.2020 10002096 NOR40165527
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und diese Satzung annehmen. (2) Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitgliedstaaten entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befasst worden sind. (3) Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat wirksam. 09.03.2020 10002096 NOR40165528
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) Sonderausschüsse können von den Tagungen und, in der Zeit zwischen den Tagungen, vom Rat eingesetzt werden, um Entwürfe von Übereinkommen auszuarbeiten oder Fragen des Internationalen Privatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der Konferenz gehören. (2) Die Tagungen, der Rat und die Sonderausschüsse arbeiten, soweit irgend möglich, nach dem Konsensprinzip. Spezialkommission, Reisekosten 09.03.2020 10002096 NOR40165534
KI-Analyse · 2026-07-15 · 17 §§ im Datensatz