Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 306/1967 · in Kraft seit 1967-09-26
29/01 Zivilrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Österreich und Ungarn sind beide EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Erbrechtsverordnung hat seit 2015 die Kernregelungen dieses bilateralen Vertrags – gerichtliche Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung von Entscheidungen in Nachlasssachen – übernommen. Das bilaterale Vertragswerk hat damit in seinem Hauptanwendungsbereich keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und sollte aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben, und der Nachlässe ungarischer Staatsbürger, die in der Republik Österreich ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben.
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
Art. 6 — Artikel 6 ↗ RIS
Artikel 6 Zuständigkeit zur Abhandlung beweglichen Vermögens (1) Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dessen Staatsbürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes gewesen ist. (2) Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu, (3) Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsbürger angesehen hat.
Art. 8 — Artikel 8 ↗ RIS
Artikel 8 Anzuwendendes Recht (1) Wird gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 Vermögen eines Staatsbürgers des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat abgehandelt oder wird in solchen Fällen in diesem Vertragsstaat ein im Artikel 7 bezeichnetes Verfahren durchgeführt, so sind die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat. (2) Absatz 1 gilt nicht für das gesetzliche Nachfolgerecht des Staates in Vermögenswerte Verstorbener.
Art. 10 — 2. ABSCHNITT ↗ RIS
2. ABSCHNITT Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen Artikel 10 Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen (1) Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten in Nachlaßsachen sind im anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen: (2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
KI-Analyse · 2026-07-15 · 20 §§ im Datensatz