Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
· BG · BGBl. Nr. 193/1967 · in Kraft seit 1967-07-01
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt fest, dass Gerichte an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben – eine sachliche Organisationsregel für den Justizbetrieb. Strafsachen, Exekutionshandlungen und Zustellungen sind ausdrücklich ausgenommen, sodass Notfälle und Fristen gewahrt bleiben. Das Gesetz schränkt keine wirtschaftliche oder persönliche Freiheit ein, sondern sichert geordnete und planbare Dienstzeiten im Rechtssystem.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit für die Vornahme von Exekutions- und anderen Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts anderes bestimmt ist.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz