Deregulierung, aber richtig

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Patentanwaltsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 214/1967 · in Kraft seit 1967-07-07

26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen schreibt vor, dass EU-Bürger mit anerkannter Qualifikation vorübergehend patentanwaltliche Dienstleistungen erbringen dürfen (§§ 16a–16c). Das Grundgerüst des Zulassungsregimes ist daher europarechtlich weitgehend vorgegeben; österreichisches Gold-Plating besteht etwa in den Prüfungsgebühren (§ 8 Abs. 2 und 4), den Amtskleidungsvorschriften (§ 16 Abs. 3) sowie den kleinteiligen Meldefristen für Kanzleisitzwechsel (§ 25 Abs. 2).

Begründung

Der Patentanwaltsberuf erfordert wegen der fachlichen Komplexität patentrechtlicher Fragen tatsächlich eine Qualifikationsprüfung – das schützt Mandanten vor unqualifizierter Beratung in hochspezialisierten technisch-rechtlichen Angelegenheiten. Allerdings enthält das Gesetz zahlreiche überschießende Pflichten, die keinen Mehrwert für den Mandantenschutz bieten: etwa Anmeldegebühren für Prüfungsansuchen und Wiederholungen (§ 8), Vorschriften über Amtskleidung (§ 16 Abs. 3) und bürokratische Kanzleimeldefristen (§ 25). Diese Zusatzregeln sollten gestrichen werden; der Kern des Berufsrechts – Zulassungsprüfung, Haftpflichtversicherungspflicht, Berufsgerichtsbarkeit – ist beizubehalten.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes § 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist. (2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV). (3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen. 22.09.2023 10002093 NOR40095985

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden: (2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. (3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h. 22.09.2023 10002093 NOR40233172

§ 8 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung § 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden. (2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen. (3) Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung. Für jede Wiederholung der Prüfung ist beim Patentamt eine gesonderte schriftliche Anmeldung einzureichen, wobei diese Anmeldung spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung beim Patentamt eingelangt sein muss. (4) Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von 300 Euro an das Patentamt zu zahlen. Die Entrichtung der Gebühr muss spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung veranlasst sein. (5) Wenn seit der Anmeldung zur ersten Prüfung, seit der zuletzt wirksam erfolgten Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ode

§ 16 — ABSCHNITT III ↗ RIS

ABSCHNITT III Rechte und Pflichten der Patentanwälte § 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt. (2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten. (3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen. (4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt. Eine Verordnung nach Abs. 3 ist nicht erlassen worden. Erfindungswesen, Kennzeichenwesen, Sortenschutzwesen, Halbleiterschutzwesen, O

§ 16a ↗ RIS

§ 16a. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16b un

§ 21a ↗ RIS

§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen. (2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen. (3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen. (4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine

§ 25 ↗ RIS

§ 25. (1) Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz. (2) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. (3) Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Ges

KI-Analyse · 2026-07-15 · 103 §§ im Datensatz