Deregulierung, aber richtig

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Kapitalberichtigungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 171/1967 · in Kraft seit 1967-06-14

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt mehrere EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinien um (u. a. Richtlinie 2007/36/EG über Aktionärsrechte und Richtlinie 2009/109/EG zu Verschmelzungen/Spaltungen).

Begründung

Das Gesetz ermöglicht und regelt, wie Aktiengesellschaften und GmbHs ihr Kapital aus eigenen Mitteln erhöhen können. Es ist ein technisches, ermöglichendes Stück Gesellschaftsrecht, das Rechtssicherheit für Unternehmen schafft und EU-Vorgaben umsetzt. Kein Gold-Plating erkennbar; das Gesetz schränkt niemanden ein, sondern erleichtert Kapitalmaßnahmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei Erhöhung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften oder des Stammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Gesellschaftsmitteln sind die Vorschriften des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. 05.09.2023 10002092 NOR12027741 N2196718323R

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschließt die Hauptversammlung (Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist. Für die einzelnen Aktiengattungen bedarf es des im § 149 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 vorgesehenen Beschlusses der Aktionäre der einzelnen Gattungen auch dann nicht, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. (2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung (Generalversammlung) beschlossen werden, der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluß vorliegt oder die über diesen beschlossen hat. Bei Aktiengesellschaften muß der Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen sein; ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk hindert jedoch dann nicht die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wenn dies im Prüfungsbericht (Abs. 5) ausdrücklich erklärt wird. Die Gewinnbeteiligung der neuen Anteilsrechte beginnt, falls nicht andersbeschlossen wird, mit dem Beginn des Geschäftsjahres

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (§ 3 Abs. 3) ausgegeben werden. Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. § 149 Abs. 1 dritter Satz AktG gilt sinngemäß. (2) Bei Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien so festzusetzen, daß zusätzliche Aktien auf die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen. Soweit Aktionäre einer Zusammenlegung von zusätzlichen Aktien auf solche mit höheren, gesetzlich zulässigen Nennbeträgen schriftlich zustimmen, können solche Aktien ausgegeben werden. (3) Nach Eintragung des Beschlusses (§ 3 Abs. 3) hat der Vorstand, wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird, unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und hat anzugeben, um welchen

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) sind entsprechend anzupassen. (2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Das gleiche gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre (§ 50 Aktiengesetz 1965). (3) Bedingtes Kapital (§§ 159 ff. Aktiengesetz 1965) erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zum Zweck der Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind. (4) An

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz