Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

· Vertrag – Niederlande · BGBl. Nr. 37/1966 · in Kraft seit 1966-04-30

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) gilt seit Januar 2015 unmittelbar zwischen allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt bilaterale Abkommen zur Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile zwischen EU-Staaten.

Begründung

Österreich und die Niederlande sind beide EU-Mitgliedstaaten. Die Brüssel-Ia-Verordnung der EU regelt seit 2015 direkt und vorrangig, wie Urteile aus dem jeweils anderen Land anerkannt und vollstreckt werden. Das bilaterale Abkommen von 1963 hat damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr und sollte aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gefällten Entscheidungen anzuwenden. (2) Für die Anwendung des Abkommens sind die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten gleichgestellt. (3) Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind für die Anwendung des Abkommens auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen. (4) Unter „Entscheidungen“ sind für die Anwendung des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung (insbesondere vonnissen, beslissingen in kort geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen, Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse), welche in Angelegenheiten der streitigen oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen sind; ausgenommen sind jedoch:

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die von den Gerichten eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (2) Die im Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn

Art. 10 ↗ RIS

Artikel 10 (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen, denen die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien angehören oder angehören werden und die ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln. (2) Dieses Abkommen ist nur auf Exekutionstitel anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz