Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
· Vertrag – Niederlande · BGBl. Nr. 267/1965 · in Kraft seit 1965-09-10
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Vertrag aus 1964 regelte die Rechtshilfe in Zivilsachen zwischen Österreich und den Niederlanden, bevor beide EU-Mitglieder wurden. Die wesentlichen Bereiche – Zustellung von Schriftstücken und Rechtshilfeersuchen zwischen Gerichten – sind heute durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen abgedeckt. Der bilaterale Vertrag ist durch EU-Recht verdrängt worden und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Übermittlung von Schriftstücken ↗ RIS
Übermittlung von Schriftstücken Artikel 1 (1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden. (2) a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen Behörde aus und ist das zu übermittelnde Schriftstück mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten. b) Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden. (3) Die Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Das Erfordernis, das zu übermittelnde Schriftstück in zweifacher Ausfertigung zu übersenden (Artikel 3 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954), entfällt.
Art. 3 — Rechtshilfeersuchen ↗ RIS
Rechtshilfeersuchen Artikel 3 (1) Für die im Artikel 8 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates nicht erforderlich. Sie sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden. (2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem niederländischen Gericht aus und ist es mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es an das Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten. b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das Kantongerecht (Bezirksgericht), in dessen Bezirk das Ersuchen erledigt werden soll, im Wege des zuständigen Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz) zu richten.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz