Deregulierung, aber richtig

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Aktiengesetz

AktG · BG · BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 · in Kraft seit 2009-08-01

21/02 Aktienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Mehrere EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinien (RL 2017/1132, Aktionärsrechte-RL 2017/828, RL 2013/34) verlangen einen Mindestrahmen für Aktiengesellschaften; österreichische Extras darüber hinaus sind nicht EU-vorgegeben.

Begründung

Das Aktiengesetz bildet den notwendigen Rechtsrahmen für Aktiengesellschaften und schützt Rechte von Aktionären und Gläubigern – ein legitimer staatlicher Kern. Österreich geht jedoch über die EU-Mindestanforderungen hinaus: Die Pflicht, Veröffentlichungen zwingend in der Wiener Zeitung einzurücken (§ 18), detaillierte Vorstandsvergütungsregeln (§§ 78 bis 78e) und umfangreiche Aufsichtsratspflichten (§§ 86, 95) schaffen Bürokratie, die andere EU-Staaten ihren Unternehmen nicht auferlegen. Diese österreichischen Extras sollten ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 18 — Veröffentlichungen der Gesellschaft ↗ RIS

Veröffentlichungen der Gesellschaft § 18. Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

§ 78e — Veröffentlichung des Vergütungsberichts ↗ RIS

Veröffentlichung des Vergütungsberichts § 78e. (1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält. (2) Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat. (3) Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen. EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019 29.07.2019 10002070 NOR40216766

§ 86 — ZWEITER ABSCHNITT ↗ RIS

ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 86. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen. (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer (3) Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 189a Z 2 UGB) zu wahren, nicht anzurechnen. (4) Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft kann nicht sein, wer (5) Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten. (6) Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird. (7) In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitne

§ 95 — Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats ↗ RIS

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. (3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. (4) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. (5) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte sollen jedoch nur m

KI-Analyse · 2026-07-15 · 314 §§ im Datensatz